§ 1
Name, Sitz, Gemeinnützigkeit
1.)
Der Verein heißt :
Kindergarten Förderverein Ernsthofen e.V.
Er
ist im Vereinsregister eingetragen.
2.)
Sitz des Vereins ist Modautal Ernsthofen.
3.)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Zweck
1.)
Zweck des Vereins ist es, den Kindergarten in Ernsthofen zu fördern
und sich um dessen Fortbestand entsprechend der Kinderzahl und der sozialen
Gegebenheiten zu bemühen.
2.)
Der Verein trägt durch Arbeitseinsätze bzw. durch organisatorische
Unterstützung zur Gestaltung des Kindergartengeländes und zur Umsetzung
pädagogischer Konzepte bei.
§ 3
Mitgliedschaft
1.)
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen
und Personenvereinigungen offen, die den Kindergarten Ernsthofen fördern
wollen.
2.)
Die Mitgliedschaft wird aufgrund einer schriftlichen
Beitrittserklärung in den Verein erworben.
3.)
Die Mitgliedschaft endet durch:
a.
Tod
b.
Austritt aus dem Verein
Der
Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines
laufenden Monats erklärt werden.
c.
Ausschluss aus dem Verein
Ein
Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden, wenn es gröblich dem Vereinszweck zuwider handelt
oder dessen Ansehen schädigt.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.)
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen
des Vereins. Sie verpflichtet zur Zahlung des Vereinsbeitrags.
§ 5
Vereinsorgane, Geschäftsjahr
1.)
Die Organe des Vereins sind:
a.
Der Vorstand
b.
Die Mitgliederversammlung
2.)
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6
Vorstand
1.)
Vorstand des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit weitere Stellvertreter
wählen. Sie sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.
2.)
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird zur Neuwahl einberufen.
3.)
Der Vorstand hat die Interessen des Vereins zu wahren. Sein Amt ist
ein Ehrenamt.
4.)
Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 7
Funktionsträger
1.)
Funktionsträger sind der Kassenwart und der Schriftführer. Sie werden
durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
2.)
Funktionsträger haben die Interessen des Vereins zu wahren. Ihr Amt
ist ein Ehrenamt.
3.)
Funktionsträger werden auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
§ 8
Mitgliederversammlung
1.)
Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom
Vorsitzenden des Vereins einzuberufen.
2.)
Auf schriftliches Verlangen mindestens des zehnten Teils der
Mitglieder, ist die Mitgliederversammlung gleichfalls zu veranstalten.
3.)
Mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung ergeht eine
schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Bei außerordentlichen
Versammlungen ist eine Fristunterschreitung möglich.
4.)
Durch Mehrheitsbeschluss kann die Mitgliederversammlung auch andere
Punkte zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung setzen.
5.)
Es ist das ausschließliche und unverzichtbare Recht der
Mitgliederversammlung:
a.
Den Vorstand zu wählen, zu entlasten oder die Entlastung zu
verweigern.
b.
Den Bericht des Vorstands entgegenzunehmen sowie von ihnen Auskünfte
zu verlangen.
c.
Kassenrevisoren einzusetzen und deren Berichte anzufordern.
d.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages festzusetzen.
e.
Mit den Stimmen von drei vierteln der erschienen Mitglieder
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins zu beschließen.
6.)
Soweit nichts anders bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
§ 9
Allgemeine Regelungen
1.)
Sämtliche Beschlüsse der Vereinsorgane und der Verlauf der
Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom amtierenden
Schriftführer und vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu
unterzeichnen.
2.)
Aufgaben und Regelungen im Sinne von § 2 können in einer
Geschäftsordnung konkretisiert werden. Die Geschäftsordnung wird durch die
Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit beschlossen. Die
Geschäftsordnung ist für die Mitglieder bindend.
§
10 Finanzen
1.)
Die Mitgliederbeiträge, Spenden öffentliche Zuschüsse und sonstige
Vereinsvermögen dürfen nur zu den in § 2 genannten Zwecken nach den
Beschlüssen des gesamten Vorstands verwendet werden.
2.)
Finanzielle Vorteile dürfen den Vereinsmitgliedern weder aus der
Mitgliedschaft, noch im Falle der Vereinsauflösung erwachsen.
3.)
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§
11 Auflösung des Vereins
1.)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins an die bürgerliche Gemeinde
Modautal, die es unmittelbar und ausschließlich für Kinder und Jugendarbeit
zugunsten des Ortsteils Ernsthofen zu verwenden hat, zu überschreiben.
Ernsthofen, den 19.11.2009
Die Satzung als PDF