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Veranstaltungskalender der Fördervereins

Kurzbericht des Ortsbeirates Ernsthofen

Webseite des Vereins Stoppt Steinbruch Herchenrode e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit 

1.)                  Der Verein heißt :

 Kindergarten Förderverein Ernsthofen e.V.

 Er ist im Vereinsregister eingetragen.

2.)                  Sitz des Vereins ist Modautal Ernsthofen.

3.)                  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 2 Zweck 

1.)                  Zweck des Vereins ist es, den Kindergarten in Ernsthofen zu fördern und sich um dessen Fortbestand entsprechend der Kinderzahl und der sozialen Gegebenheiten zu bemühen.

2.)                  Der Verein trägt durch Arbeitseinsätze bzw. durch organisatorische Unterstützung zur Gestaltung des Kindergartengeländes und zur Umsetzung pädagogischer Konzepte bei.

 

§ 3 Mitgliedschaft 

1.)                  Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen offen, die den Kindergarten Ernsthofen fördern wollen.

2.)                  Die Mitgliedschaft wird aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung in den Verein erworben.

3.)                  Die Mitgliedschaft endet durch:

a.        Tod

b.        Austritt aus dem Verein

Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines laufenden Monats erklärt werden.

c.        Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gröblich dem Vereinszweck zuwider handelt oder dessen Ansehen schädigt.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1.)                  Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins. Sie verpflichtet zur Zahlung des Vereinsbeitrags.

 

§ 5 Vereinsorgane, Geschäftsjahr 

1.)                  Die Organe des Vereins sind:

 a.                   Der Vorstand

 b.                   Die Mitgliederversammlung

2.)                  Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Vorstand 

1.)                  Vorstand des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit weitere Stellvertreter wählen. Sie sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.

2.)                  Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird zur Neuwahl einberufen.

3.)                  Der Vorstand hat die Interessen des Vereins zu wahren. Sein Amt ist ein Ehrenamt.

4.)                  Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 7 Funktionsträger 

1.)                  Funktionsträger sind der Kassenwart und der Schriftführer. Sie werden durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

2.)                  Funktionsträger haben die Interessen des Vereins zu wahren. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.

3.)                  Funktionsträger werden  auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 8 Mitgliederversammlung 

1.)                  Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden des Vereins einzuberufen.

2.)                  Auf schriftliches Verlangen mindestens des zehnten Teils der Mitglieder, ist die Mitgliederversammlung gleichfalls zu veranstalten.

3.)                  Mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung ergeht eine schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Bei außerordentlichen Versammlungen ist eine Fristunterschreitung möglich.

4.)                  Durch Mehrheitsbeschluss kann die Mitgliederversammlung auch andere Punkte zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung setzen.

5.)                  Es ist das ausschließliche und unverzichtbare Recht der Mitgliederversammlung:

a.                   Den Vorstand zu wählen, zu entlasten oder die Entlastung zu verweigern.

b.                   Den Bericht des Vorstands entgegenzunehmen sowie von ihnen Auskünfte zu verlangen.

c.                    Kassenrevisoren einzusetzen und deren Berichte anzufordern.

d.                   Die Höhe des Mitgliedsbeitrages festzusetzen.

e.                   Mit den Stimmen von drei vierteln der erschienen Mitglieder Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins zu beschließen.

6.)                  Soweit nichts anders bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

§ 9 Allgemeine Regelungen 

1.)                  Sämtliche Beschlüsse der Vereinsorgane und der Verlauf der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom amtierenden Schriftführer und vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

2.)                  Aufgaben und Regelungen im Sinne von § 2 können in einer Geschäftsordnung konkretisiert werden. Die Geschäftsordnung wird durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit beschlossen. Die Geschäftsordnung ist für die Mitglieder bindend.

 

§ 10 Finanzen 

1.)                  Die Mitgliederbeiträge, Spenden öffentliche Zuschüsse und sonstige Vereinsvermögen dürfen nur zu den in § 2 genannten Zwecken nach den Beschlüssen des gesamten Vorstands verwendet werden.

2.)                  Finanzielle Vorteile dürfen den Vereinsmitgliedern weder aus der Mitgliedschaft, noch im Falle der Vereinsauflösung erwachsen.

3.)                  Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins 

1.)                  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins an die bürgerliche Gemeinde Modautal, die es unmittelbar und ausschließlich für Kinder und Jugendarbeit zugunsten des Ortsteils Ernsthofen zu verwenden hat, zu überschreiben.

  

Ernsthofen, den 19.11.2009

Die Satzung als PDF

21.02.2012

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